Das steht im Grundbuch

Wer sich mit dem Gedanken trägt eine Immobilie zu erwerben, sollte vorab unbedingt einen Blick in das Grundbuch werfen. Wir erläutern Ihnen wieso. Das Grundbuch ist ein bei den Amtsgerichten geführtes Register für die Grundstücke eines Gemeindebezirks. Dort vorhandene Eintragungen geben nicht nur Hinweise darauf, welche bestehenden Rechte es gibt, sondern zeigen auch die Entstehung, Rangfolge und den Fortbestand dieser auf. 

Aufbau des Grundbuchs Das Grundbuch wird von dem beim Amtsgericht eingerichteten Grundbuchamt von Rechtspflegern und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführt. Jedes Grundbuch besteht aus 5 Teilen, die jeweils durch unterschiedliche Farben gekennzeichnet sind.  Deckblatt (braun) Auf dem Deckblatt befindet sich eine Aufschrift mit dem zuständigen Amtsgericht, den Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Blattes. Bestandsverzeichnis (schwarz/weiss) Danach folgt das Bestandsverzeichnis, welches durch mehrere Spalten die Bestandsnummer, die Gemarkung, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage des Grundstücks sowie die Größe aufführt. Des Weiteren werden auch subjektiv-dingliche Rechte wie beispielsweise Überfahrtsrechte, die den jeweiligen Eigentümern eines Grundstückes an einem anderen Grundstück zustehen oder Miteigentumsanteile von Grundstücken festgehalten.

Abteilung I (rot)
In Abteilung I sind der oder die Eigentümer eingetragen. Sind mehrere Eigentümer aufgeführt, werden diese unter Angabe des sie verbindenden Rechtsverhältnisses beispielsweise als "Miteigentümer zu je 1 /2" oder "in Erbengemeinschaft" genannt. Ferner wird die Grundlage der Eigentumseintragung angegeben. Dies können unter anderem bei einem Erwerb aufgrund eines notariellen Kauf- oder Schenkungsvertrages die datumsmäßig bezeichnete Einigung der Parteien über die Rechtsänderung (Auflassung) oder bei einem Erwerb im Wege der Erbfolge der zum Nachweis vorgelegte Erbschein sein.

Abt. II (gelb)
Hier werden alle Lasten und Beschränkungen des Grundstücks mit Ausnahme von Grundpfandrechten eingetragen. Dazu gehören beispielsweise Überfahrtsrechte Dritter, die das Grundstück belasten, das Wohnungsrecht, der Niessbrauch und die zur Sicherung einer Rente eingetragene Reallast. Auch auf Beschränkungen des Verfügungsrechts der Eigentümerin oder des Eigentümers wird hier hingewiesen. Dies erfolgt in der Regel durch einen entsprechenden Vermerk.

Abt. III (grün)
Hier werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden Abtretungen, Vormerkungen und Widersprüche eingetragen. Hypothek und Grundschuld geben dem Gläubiger das Recht, dass ihm eine bestimmte Summe aus dem Grundstück bezahlt wird. Wenn die Zahlung des Betrages "aus dem Grundstück" nicht freiwillig erfolgen sollte, kann dies durch eine Zwangsvollstreckung vollzogen werden.

Rang der Rechte
Solange die verschiedenen Rechte innerhalb einer Abteilung eingetragen sind, werden die Rangverhältnisse durch ihre Reihenfolge bestimmt. Soweit die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen sind, hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang.
Insbesondere bei bei den Hypotheken und Grundschulden spielt der Rang eine große Rolle. Reicht der Erlös bei der Zwangsversteigerung nicht aus, um alle Hypotheken und Grundschulden zu tilgen, dann werden nicht alle Gläubiger mit einem gleichen Bruchteil befriedigt, sondern zuerst der erste vollständig, dann der zweite usw., bis der Erlös erschöpft ist. Dadurch können gerade die rangletzten Gläubiger bei der Zwangsversteigerung leicht leer ausgehen.  Wer darf das Grundbuch einsehen? Nach §12 der Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Besitzt er ein Recht auf Einsicht, kann er auch die Erteilung einer einfachen oder beglaubigten Abschrift verlangen. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Person ein durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. 

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